Am 30. März haben die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen mit einem Bürgerschaftsbeschluss die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage durch das Coronavirus formal festgestellt und damit eine befristete Fortführung erweiterter Basisschutzmaßnahmen durch den Senat für rund einen Monat ermöglicht. Dieses betraf die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen und im Einzelhandel sowie die Testpflicht für den Besuch von Tanzlustbarkeiten. Die Fraktionen haben nun festgelegt, diese Regelung nicht zu verlängern und zum 30. April auslaufen zu lassen.
Für die SPD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft steht fest, dass auch wenn die verpflichtenden Basisschutzmaßnahmen nun enden, die Pandemie noch nicht vorbei ist. Jeder und jede Einzelne trägt Verantwortung für sich und seine Mitmenschen. Es gibt weiterhin zahlreiche sensible Bereiche, in denen es angebracht ist, Rücksicht zu nehmen und die gelernten Schutzmechanismen der AHA-Regel zu beherzigen. Das bedeutet, in bestimmten Situationen auch Maske zu tragen. Daher ist es gut, dass etwa die Maskenpflicht im HVV bestehen bleibt. Gerade das Masketragen bleibt in beengten Situationen weiter sinnvoll und unsere Empfehlung. Die befristete Fortführung der Basisschutzmaßnahmen ist sinnvoll und rechtlich zulässig gewesen. Eine Überlastung des Gesundheitssystems konnte so verhindert werden. Die Situation hat sich nun stabilisiert, ist aber immer noch herausfordernd. Wir alle haben den Pflegekräften in den Krankenhäusern und dem ärztlichen Personal in den vergangenen zwei Jahren viel zu verdanken. Es war ihr Einsatz, der Schlimmeres für unser Land und unsere Stadt verhindert hat. Es wird jetzt ein vordringliches Ziel der Gesundheitspolitik sein müssen, die Arbeitsbedingungen in diesen Bereichen weiter zu verbessern, damit Entlastung möglich wird.
Hintergrund:
Am 30. April läuft die bislang geltende Eindämmungsverordnung aus. Damit entfallen die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie die 2Gplus-Zugangskontrollen bei Tanzveranstaltungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen allerdings weiterhin Masken getragen werden, so wie im gesamten Bundesgebiet. Außerdem bleiben Schutzvorkehrungen für Einrichtungen im Gesundheitswesen und für Einrichtungen mit vulnerablen Personen in Kraft.
Ab dem 30. April entfällt in Hamburg die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Der Senat empfiehlt insbesondere Personen, die besonders gefährdet sind, bei längerem persönlichem Kontakt in Innenräumen, zum eigenen Schutz weiterhin eine Maske zu tragen.
In öffentlichen Verkehrsmitteln muss bundesweit weiter eine Maske getragen werden. Hierbei gilt in Hamburg der FFP2-Standard.
Darüber hinaus entfallen ab dem 30. April die Zugangskontrollen („3G“ bzw. „2G“), soweit sie nicht ohnehin bereits entfallen sind. Auch der zuletzt noch erforderliche Nachweis über Impfung sowie Test oder Booster (2G-plus-Zugangsmodell) bei sog. Tanzlustbarkeiten entfällt damit.
Die weiteren Regeln, die noch erhalten bleiben, betreffen den Schutz besonders vulnerabler Personen (Teil 3 und 4 der bisherigen Verordnung):
In Arztpraxen besteht weiter eine Maskenpflicht. Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.
Weiterhin unverändert gilt auch die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.
Die neue Verordnung tritt am Sonnabend, 30. April, in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. Mai. Sie ist in ihrer gültigen Fassung ab Freitag unter
www.hamburg.de/verordnung<
http://www.hamburg.de/verordnung> abrufbar. Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.